Staatliche Förderung für den Schüleraustausch
BAföG ist eine finanzielle Förderung des deutschen Staates. Das Auslands-BAföG muss (im Gegensatz zum bekannteren Studenten-BAföG) nicht zurückgezahlt werden. Es kann für Auslandsaufenthalte währen der Schulzeit beantragt werden. Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Der Jugendliche muss seinen ständigen Wohnsitz im Inland (Deutschland) haben, also sich nicht nur zu Ausbildungszwecken hier befinden.
- Ein Förderungsanspruch besteht für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und die ihnen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des BAföG-Gesetzes Gleichgestellten.
- In den Bundesländern mit 12 Schuljahren bis zum Abitur kann ein Gastschulaufenthalt ab der 10. Jahrgangsstufe gefördert werden. Der Auslandsaufenthalt muss nicht auf die Inlandsschulbildung anrechenbar sein. Auch wenn das Austauschjahr eingeschoben wird, ist eine Förderung möglich.
- In den Bundesländern mit 13 Schuljahren bis zum Abitur kann ein Gastschulaufenthalt ab der 11. Jahrgangsstufe gefördert werden. Der Auslandsaufenthalt muss nicht auf die Inlandsschulbildung anrechenbar sein. Auch wenn das Austauschjahr eingeschoben wird, ist eine Förderung möglich.
- Die im Ausland besuchte Schule muss der Heimatschule gleichwertig sein, was meist der Fall ist. Letztlich entscheidet das zuständige BAföG-Förderungsamt über die Gleichwertigkeit.
- Nach dem Auslandsschulbesuch von mindestens sechs Monaten bzw. einem Schulhalbjahr muss der/die Schüler:in eine Schulausbildung in der gymnasialen Oberstufe oder an einer zweijährigen Fachoberschule fortsetzen.